Satzung
der Schützenbruderschaft
„St. Johannes“ Schoneberg 1837 e.V.

§ 1 Name und Sitz der Bruderschaft
Die Bruderschaft führt den Namen Schützenbruderschaft ,,St. Johannes“ Schoneberg 1837 e. V. und hat ihren Sitz in Lippetal – Schoneberg. Sie ist unter VR 70446 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg
eingetragen.

§ 2 Zweck der Bruderschaft
Die Bruderschaft hat die Aufgabe, getreu dem Wahlspruch ,,Glaube, Sitte, Heimat“ alte Traditionen zu pflegen und zu bewahren. Sie dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit.
Das überlieferte Brauchtum wird unter anderem auch in der Veranstaltung des Schützenfestes in althergebrachter Weise gepflegt.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Schützenbruderschaft ,,St. Johannes“, Schoneberg 1837 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 ff. AO. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Bruderschaft können alle Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit sie nicht die Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren haben. Eine Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber vorbestraft ist.
Jugendliche von 16 bis 18 Jahren werden als Jungschützen aufgenommen.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre der Bruderschaft angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Generalversammlung kann jederzeit eine Aufnahmesperre beschließen.

§ 5 Aufnahme
Der Antrag zur Aufnahme in die Bruderschaft ist schriftlich oder mündlich, unter Angabe der vollständigen Personalien, beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, ist die Berufung zur Generalversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.

§ 6 Beitragsordnung
Jedes beitragspflichtige Mitglied hat bis spätestens zu Beginn des Schützenfestes seinen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Generalversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe der Beiträge sowie etwaige Beitragsbefreiungen festgelegt werden.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Vereinsmitglieder darüber hinaus eine Urnlage für besondere Vorhaben zu erbringen haben.

§ 7 Stimmrecht
Alle Mitglieder der Bruderschaft haben gleiche Rechte und üben dementsprechend in den Versammlungen ihr Stimmrecht aus. Das Stimmrecht muss stets persönlich und kann niemals durch Vertretung ausgeübt werden.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Verhalten eines Mitglieds die Bruderschaft materiell oder ideell schädigt, wenn ein Mitglied vorbestraft ist, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen mindestens mit einem Betrag in Höhe eines Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist und ihm deswegen der Ausschluss schriftlich angedroht wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen eines Monats ab Zustellung die Berufung zur Generalversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.

§ 9 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am Schaukasten der Gemeinde Lippetal in Schoneberg mit einwöchiger Frist ein. Er hat dies zutun, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder schriftlich beantragen.

Folgende Mitgliederversammlungen müssen im Laufe des Geschäftsjahres abgehalten werden:
– Generalversammlung im Monat Januar eines jeden Jahres
– Mitgliederversammlung am Palmsonntag, also eine Woche vor Ostem
– Mitgliederversammlung innerhalb 4 Wochen nach dem Schützenfest.

Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt durch Anschlag in den Gaststätten und am
öffentlichen Anschlagbrett des Bruderschaftsbezirks.

Jede Versammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen und die Auflösung der Bruderschaft können nur durch die Generalversammlung nach vorheriger Ankündigung in der Einberufung und mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Sonstige Beschlüsse einschließlich der Beitragsordnung können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 10 Vertretung
Dic Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB durch den
geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Brudermeister
2. dem Oberst
3. dem Kassierer.
Die unter 1 – 3 genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Weiterhin gehören zum Vorstand.
mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder
der Hauptmann
der Schriftführer
die Zugoffiziere
die Adjutanten
der Feldwebel
der, oder wenn mehrere, die Unterkassierer und der stellvertretende Schriftführer.

Die Schirmherrschaft über die Schützenbruderschaft führt gemäß der Satzung vom 20.04.1837 der jeweilige Eigentümer des Gräflich von Plettenbergschen Schlosses in Lippetal – Hovestadt aus. Rechte und Pflichten sind an diese Schirmherrschaft nicht gebunden. Der Schirmherr ist beitragsfreies Mitglied der Bruderschaft.

§ 12 Wahlen
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung durch Stimmzettel gewählt. Wenn in der Generalversammlung dagegen kein Widerspruch erhoben wird, kann die Wahl auch offen durch Handzeichen erfolgen.

Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Turnusmäßig scheiden in jedem Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Ersatzwahl in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, jedoch nur für den Rest der Amtsperiode.

§ 13 Der Brudermeister
Der Brudermeister leitet die Versammlungen nach demokratischen Regeln. Er ist befugt, dem Sprechenden, wenn dessen Rede unangebracht und ohne Sinn und Zweck erscheint und ein und mehrere Ordnungsrufe unbeachtet bleiben, das Wort zu entziehen.

§ l4 Der Schriftführer
Der Schriftführer verfasst über jede Versammlung eine Niederschrift und legt sie der nächsten Versammlung zur Genehmigung vor. Er ist verpflichtet, alle ihm vom Brudermeister übertragenen Arbeiten des Schriftwechsels zu erledigen. Die Versammlungsprotokolle werden vom Brudermeister und Schriftführer unterzeichnet.

§ 15 Der Kassierer
Der Kassierer verwaltet das gesamte Vereinsvermögen. Er nimmt die Beiträge, Eintrittsgelder und sonstige Einnahmen in Empfang und hat über den gesamten Geldverkehr der Bruderschaft gewissenhaft Buch zu führen. Unterkassierer arbeiten nach seiner Weisung.

§ 16 Kassenprüfer
Für die während der Rechnungslage durchzuführende Prüfung der Kasse sind von der Versammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese haben die Abrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Versammlung Bericht zu erstatten. Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Kassierers. Der Brudermeister ist befugt, unter Hinzuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern, die jedoch nicht mit Kassengeschäften der Bruderschaft beschäftigt sein dürfen, Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 17 Festausschuss
Für die Vorbereitungen der Festlichkeiten und sonstigen Vergnügungen der Bruderschaft kann, wenn dies notwendig erscheint, von der Versammlung ein Festausschuss gewählt werden.

§ 18 Erringung der Königswürde und Bildung des Hofstaates
Die Königswürde sollen nur Mitglieder erringen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre der Bruderschaft als Mitglied angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Zusammensetzung des Hofstaates liegt im Ermessen des Königspaares.

§ 19 Tod eines Mitgliedes
Beim Tod eines Mitgliedes soll der Vorstand umgehend benachrichtigt werden, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Für jedes verstorbene Mitglied soll die Bruderschaft im ersten Jahr nach dem Tod eine heilige Messe lesen lassen.

§ 20 Auflösung der Bruderschaft
Wird eine Auflösung beschlossen, so entscheidet über den Verbleib des Vermögens der Bruderschaft, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke im Ortsteil Schoneberg der Gemeinde Lippetal zu verwenden.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 10. Januar 2015 in Kraft; alle bisherigen Satzungen werden mit dem gleichen Datum außer Kraft gesetzt. Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als es durch Auflagen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes erforderlich wird.